Allgemeine Geschäftsbedingungen der PGH Ingenieure GmbH
Stand Januar 2024
§ 1 Allgemeines
- Diese Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen (z.B. Haupt- und Nebenleistungen, Lieferung, Montage, Wartungs- und Reparaturleistungen) zwischen der PGH Ingenieure GmbH (im Folgenden PGH) und Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden Besteller). Geschäftsbeziehungen sind alle Lieferungen und Leistungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
- Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der PGH zustande. Mündliche Vereinbarungen binden PGH nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
- PGH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
- PGH behält sich das Recht vor, etwaige Produktbeschreibungen im Hinblick auf eine Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten. Auch Änderungen, die der technischen Verbesserung der Erzeugnisse dienen, sind ausdrücklich vorbehalten. Geringfügige Änderungen, insbesondere im Falle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z. B. Toleranzen, Farb- und Qualitätsabweichungen) sind zulässig.
§ 2 Preis und Zahlung
- (1)PGH behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Auslieferung der Anlage oder Ware, den Preis in der Weise anzugleichen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (z.B. Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
- Soweit nicht anders im Angebot oder den Preislisten angegeben oder so weit nicht anders zwischen PGH und dem Besteller schriftlich vereinbart, sind alle von PGH genannten Preise auf der Basis EXW (EX WORKS – Incoterms 2020) genannt. Soweit PGH bereit ist, die Anlage oder die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Besteller die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen. Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich Umsatzsteuer, welche der Besteller zusätzlich an PGH zahlen muss.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung im Falle der Lieferung und Montage der Anlagen, ohne jeden Abzug an PGH wie folgt zu leisten: 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 30 % nach Lieferung, 30 % nach Montage und 10 % nach erfolgter Abnahme. Der Preis für etwaige Ersatzteile ist nach erfolgter Lieferung zu leisten, die Vergütung für Wartungen etc. nach erbrachter Leistung.
- Der Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät.
- Werden die Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu mindern und den Anspruch der PGH auf die Gegenleistung zu gefährden, oder erhält PGH erst nach der Lieferung von einer solchen Verschlechterung Kenntnis, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. PGH ist sodann berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie, wenn letzteres nicht erfolgt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Einhaltung der Lieferzeit durch PGH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Vorlage der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Genehmigungen, Leistung der Anzahlung) erfüllt hat. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, soweit PGH die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Abzeichnende Verzögerungen teilt PGH so bald als möglich mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf PGH die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme der Anlage aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Wurde eine bestimmte Lieferfrist oder ein bestimmter Liefertermin durch PGH zugesichert, hat der Besteller PGH schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen, wenn PGH in Verzug geraten ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller bezüglich der bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldeten Anlage vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachten Teilleistungen nicht für ihn von Interesse sind. Macht der Besteller glaubhaft, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1 v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
- Über Absatz (5) hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer PGH etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch dann nicht, wenn von Seiten der PGH eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
- Eine Zurückweisung von Teillieferungen durch den Besteller ist nicht möglich, es sei denn, dass ihm die Annahme von Teillieferungen nicht zumutbar ist.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PGH, den Beginn der Leistungen, um die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Pandemie, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände, die PGH nicht zu vertreten hat, stehen höherer Gewalt gleich, unabhängig davon, ob sie bei PGH, dem Vorlieferanten oder einem seiner Unterlieferanten eingetreten sind. Der Besteller kann von PGH die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist leistet. Erklärt PGH sich nicht, kann der Besteller zurücktreten.
§ 4 Gefahrenübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Anlage in den Gefahrenbereich des Bestellers gebracht wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PGH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von PGH über die Abnahmebereitschaft stattfinden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Hierzu zählt unter anderem die Lieferung oder Teillieferung der Anlage, Beendigung der Montage sowie die Inbetriebnahme.
- Verzögert sich oder unterbleibt die Einbringung der Anlage in den Gefahrenbereich oder die Abnahme infolge von Umständen, die PGH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. PGH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung der PGH für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an der Anlage bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung der Anlage im normalen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig. Der Besteller darf nur weiterveräußern, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in dem nachfolgend ergebenden Umfang auf PGH übergeht. Der Besteller tritt hiermit bereits sicherungshalber in vollem Umfang alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung im Voraus ab; PGH nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht befugt.
- Der Besteller ist berechtigt, die an PGH abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf oder, solange er nicht gegenüber PGH in Verzug gerät, einzuziehen. PGH ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, insbesondere wenn Forderungen gegenüber dem Besteller fällig werden, die Einzugsermächtigung und die Ermächtigung zur Veräußerung der Anlage zu widerrufen. Weiterhin ist PGH befugt, die Herausgabe der Anlage zu verlangen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne, dass PGH hierdurch vom Vertrag zurücktritt. PGH kann auch den Drittschuldner von der Abtretung unterrichten; dabei hat der Besteller PGH die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
- PGH ist berechtigt, die Anlage auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 6 Gewährleistung – Sach- und Rechtsmängel
- Die Teile der Anlage oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, sind nach Wahl der PGH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.
- Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Rechtsmängel verjähren ebenfalls in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PGH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Besteller hat unmittelbar gegenüber PGH die Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, erkennbare Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Feststellung des Mangels. Der Besteller hat die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitige Weitermeldung.
- Der Besteller gibt PGH die Möglichkeit, den gerügten Mangel zu untersuchen und sich von seinem Vorliegen zu überzeugen. Dazu stellt der Besteller PGH auch die arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit zur Verfügung. Er hat ihm die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen alle Mängelansprüche.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von PGH verweigert oder liegt ein Fall der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 7, gemäß den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- PGH ist verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die erstellte Anlage an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung oder Beeinträchtigung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Bei unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder von Dritten entfallen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls Mängelansprüche.
- Werden Fehler im Rahmen einer Neuentwicklung einer Anlage bei einer gemeinsamen Übergabe festgestellt, werden diese Fehler, soweit sie in einer Fehlplanung und Fehlkonstruktion von PGH liegen, sofort behoben. Ergibt sich, dass die Mängel auf fehlerhaften Vorgaben des Bestellers beruhen oder sich die technischen und tatsächlichen Umstände im Betrieb des Bestellers geändert haben oder diese Umstände bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, steht es PGH frei, Nachbesserung vorzunehmen oder eine entsprechende vertragliche Änderung und Erweiterung vorzunehmen. Lehnt PGH die Nachbesserung ab, bleibt der Besteller zur Abnahme und vertragsgemäßen Zahlung des ursprünglich in Auftrag gegebenen Teils verpflichtet.
- Führt die Benutzung der Anlage zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird PGH versuchen, auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder die Anlage in für den Besteller zumutbarer Weise modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch PGH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. PGH wird darüber hinaus den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Absatz 9 genannten Verpflichtungen von PGH sind vorbehaltlich § 7 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller PGH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Besteller PGH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. PGH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 9 ermöglicht,
c) PGH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleibt,
d) der Rechtsmangel nicht auf Weisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die Anlage eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 7 Haftung, Rücktritt
- Die Haftung von PGH richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei Verstößen
- gegen unwesentliche Pflichten ausgeschlossen, sofern PGH, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PGH auch für einfache Fahrlässigkeit.
- Aus grobem Verschulden seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haftet PGH nur dann, wenn wesentliche Pflichten verletzt worden sind.
- Soweit PGH, den gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder des groben Verschuldens trifft, ist die Haftung der PGH beschränkt auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Pflichtverletzung vorhersehbaren und vom Besteller nicht beherrschbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.
- Soweit PGH, den gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird, verjähren – vorbehaltlich der Regelung nach Abs. 5 – Schadensersatzansprüche des Bestellers innerhalb von einem Jahr ab ihrer Entstehung.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 bis 4 gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Sie greifen ferner nicht ein, soweit PGH die Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Unberührt bleibt auch die Haftung der PGH nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Mit Ausnahme des mängelbedingten Rücktritts gemäß § 6 Abs. 5 ist der Besteller nur berechtigt, bei einer von PGH verschuldeten Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
- Erfüllungsort für die Vertragspartner ist ausschließlich Bayreuth.
- Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle weiteren internationalen Regelungen sind ausgeschlossen.
- Mit Kaufleuten sowie mit Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten Bayreuth ist. PGH ist auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf zur Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PGH.
- Eine Ausfuhr der von PGH gelieferten Anlage, insbesondere über die Grenzen des Landes hinaus, in das PGH die Anlage gebracht hat, ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PGH statthaft.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.